AGB

§ 1 Geltungsbereich
1) Für alle Lieferungen und Leistungen durch SHL-Pack e.K., im Folgenden „Verkäufer“ genannt, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt ebenso für alle anschließenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Aus tatsächlich im Laufe einer Geschäftsverbindung entgegenkommend geübten abweichenden Geschäftsabwicklungen kann der Kunde keinerlei Rechte auf Änderung der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen herleiten, oder gleiche Handlung auch für andere Fälle beanspruchen.
2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten hierbei ausschließlich für Verträge zwischen SHL und Geschäftskunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
3) Abweichende oder entgegenstehende AGB von Käufern oder Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für sonstige Abweichungen von und Nebenabreden zu diesen Bedingungen und auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden/Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss
1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, im jeweiligen Angebot ist ausdrücklich eine verbindliche Frist oder Zusage enthalten. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
2) Ein Vertrag zu diesen AGB kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Für Art und Umfang der Lieferungen/Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Alle Preise gelten laut Auftragsbestätigung. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung die Herstellungs- bzw. Materialkosten für den Verkäufer wesentlich erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Bei Preiserhöhung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung nach –kg- erfolgt die Berechnung „brutto für netto“.
2) Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, im Übrigen innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1) Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, es sei denn, es wurde schriftlich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart oder zugesichert. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
2) Wurde eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller/Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Just in time – oder Fixgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets gesonderter Vereinbarung und der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3) Eine etwaige Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers; sie verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre des Verkäufers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, so werden ihm, beginnend mit dem Tag der Versandbereitschaftsanzeige, die durch Lagerung entstehenden Kosten belastet, mindestens 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5) Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt nach fruchtloser Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
6) Versandfertig gemeldete Gegenstände, auch Teillieferungen oder Teilmengen, zu denen der Verkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung berechtigt sind, müssen vom Besteller unverzüglich abgerufen und abgenommen werden. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder einzulagern und erbrachte Leistungen sofort zu berechnen.
7) Euro- und H1 Paletten sowie Gitterboxen sind bei Anlieferung zu tauschen. Wurden diese bei Anlieferung nicht getauscht, erfolgt eine Berechnung zum aktuellen Wiederbeschaffungspreis. Eine spätere Rückgabe ist ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang
1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
2) Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, etwa aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde ist zudem verpflichtet, etwaige Lagerkosten zu tragen.

§ 6 Gewährleistung
1) Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Mängel, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers beruhen und soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
3) Bei berechtigten Nacherfüllungsverlangen kann der Verkäufer, abweichend von § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
4) Dem Verkäufer steht es frei, anstelle der Nacherfüllung den Kaufpreis für die mangelhaften Teile der Kaufsache zu erstatten.
5) Dem Käufer sind nachfolgend aufgeführte Sachverhalte bekannt:
a. Dem Käufer ist bewusst, dass Abweichungen für das Flächengewicht (bis +/- 15 %) sowie in der Rundumstärke (bis +/- 20 %) technisch nicht vermeidbar sind. Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 %, jedoch mindestens 20 mm.
b. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen der GKV. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4 % nicht zu beanstanden. Ebenso behält der Verkäufer sich eine Zähldifferenz von 3 % vor.
c. Sondereinfärbungen schließen Reklamationen aus.
d. Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel oder Säcke ist eine Stärketoleranz von +/- 20 % nicht zu vermeiden. Da das Grundmaterial bereits gewissen Farbschwankungen unterworfen ist, sind Farbabweichungen bei Regenerat nicht immer vermeidbar. Bei transparenten Regeneratfolien sind Schlieren, Trübung des Materials bzw. Differenzen im Gleitmittelgehalt möglich.
e. Druckqualität bzw. Signierqualität von PE-Symbol/Grüner Punkt oder Ähnlichem können technisch bedingt schwanken.
f. Ist keine Verpackungsvorschrift angegeben, wird diese durch den Verkäufer gewählt.
g. Wenn nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung ohne Teilnahme an einem Selbstentsorgungssystem.
Die unter vorstehenden Ziffern a. bis g. aufgeführten Sachverhalte begründen, im Falle Ihres Vorliegens daher keine Sachmängelhaftung. Abs. 1 und 2 dieses § 6 bleiben indes unberührt.

§ 7 Schadensersatz
1) Der Verkäufer haftet für Schadenersatzansprüche wegen der zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, unbegrenzt. Gleiches gilt für Sach- und Vermögensschäden, die auf ein dem Verkäufer zuzurechnendes grobes Verschulden oder Vorsatz zurückzuführen sind, ebenso bei Arglist und bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie und bei gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur soweit der Schaden vorhersehbar war und mit einem Schaden der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden musste. Die Parteien sind sich einig, dass der vorhersehbare vertragstypische Schaden die für die Lieferungen/Leistungen des Verkäufers zahlbare Netto-Vergütung nicht übersteigt.
3) Die Haftung für sonstige mittelbare oder Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist hierbei ausgeschlossen. Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.
4) Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum des Verkäufers
2) Kommt der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
3) Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
4) Stellt der Kunde einen Antrag auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wennigsen / Deister
3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 10 Salvatorische Klausel
1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 01/2024